
|
|
Nach dem Gesetz alle Personen, die gewerbsmäßig,
verderbliche Lebensmittel wie Fleisch und Fleischprodukte, Milch
und Milchprodukte, Fisch, Meeresfrüchte und Zubereitungen
daraus, Eier, Eiprodukte und Eierspeisen, angemachte Feinkost
-, Rohkost - oder Kartoffelsalate, offenes Speiseeis und Halbgefrorenes,
Säuglings - und Kleinkindernahrung und Backwaren mit nicht
durchgebackener Füllung oder Auflage zubereiten oder in
Verkehr bringen.
UND ZWAR EINMAL PRO JAHR.
Der Begriff gewerbsmäßig wird wie folgt definiert:
Eine Tätigkeit gilt
dann als gewerbsmäßig, wenn sie regelmäßig
und mit der Absicht einen Gewinn zu erzielen durchgeführt
wird. Im Lebensmittelbereich kommen solche Veranstaltungen hinzu,
die eine Genehmigung nach der Gaststättenverordnung benötigen.
Zusätzlich sind ausdrücklich alle Beschaftigten in
Küchen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit
eingeschlossen.
Regional unterschiedlich ist die Auslegung, ob auch im ehrenamtlichen
Bereich , wenn Speisen mit dem Ziel einen Gewinn zu erzielen
verkauft werden, immer eine Belehrung erforderlich ist.
|