Nach dem Gesetz alle Personen, die gewerbsmäßig, verderbliche Lebensmittel wie Fleisch und Fleischprodukte, Milch und Milchprodukte, Fisch, Meeresfrüchte und Zubereitungen daraus, Eier, Eiprodukte und Eierspeisen, angemachte Feinkost -, Rohkost - oder Kartoffelsalate, offenes Speiseeis und Halbgefrorenes, Säuglings - und Kleinkindernahrung und Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage zubereiten oder in Verkehr bringen.

UND ZWAR EINMAL PRO JAHR.



Der Begriff gewerbsmäßig wird wie folgt definiert:
Eine Tätigkeit gilt dann als gewerbsmäßig, wenn sie regelmäßig und mit der Absicht einen Gewinn zu erzielen durchgeführt wird. Im Lebensmittelbereich kommen solche Veranstaltungen hinzu, die eine Genehmigung nach der Gaststättenverordnung benötigen.

Zusätzlich sind ausdrücklich alle Beschaftigten in Küchen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit eingeschlossen.

Regional unterschiedlich ist die Auslegung, ob auch im ehrenamtlichen Bereich , wenn Speisen mit dem Ziel einen Gewinn zu erzielen verkauft werden, immer eine Belehrung erforderlich ist.